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§ 10 IGG NRW
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IGG NRW
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 10 IGG NRW – Inklusionsbeirat

(1) Als Schnittstelle zur Zivilgesellschaft nach Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention und in Umsetzung des Beteiligungsgebotes aus § 9 wird auf Landesebene ein Inklusionsbeirat eingerichtet.

(2) Der Inklusionsbeirat hat die Aufgabe,

  1. 1.

    die Landesregierung bei der Umsetzung dieses Gesetzes und der sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Verpflichtungen zu beraten und

  2. 2.

    den sich aus Artikel 33 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Überprüfungsprozess zu gestalten.

Er wird dabei von der Monitoringstelle (§ 11) unterstützt.

(3) Der Inklusionsbeirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern

  1. 1.

    der Landesregierung,

  2. 2.

    der Verbände und Organisationen auf Landesebene, die die Interessen der Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen vertreten,

  3. 3.

    der Verbände und Organisationen auf Landesebene sowie auf kommunaler Ebene, die im Bereich der Leistungen und Dienste für Menschen mit Behinderungen tätig sind sowie

  4. 4.

    der oder dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen und

  5. 5.

    ständig beratenden Experten.

Die Mitglieder arbeiten gleichberechtigt und vertrauensvoll zusammen. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder getroffen.

(4) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium führt den Vorsitz. Die Verbände und Organisationen sowie die Ministerien der Landesregierung entsenden für jeweils eine Legislaturperiode Vertreterinnen und Vertreter in den Inklusionsbeirat. Bei der Entsendung sollen die Verbände und Organisationen sowie die Ministerien die geschlechterparitätische Besetzung beachten.

(5) Zur Unterstützung der Arbeit des Inklusionsbeirates können Fachbeiräte gebildet werden, die dem Inklusionsbeirat zuarbeiten. Die Ministerien entscheiden eigenständig über deren Einrichtung und Besetzung sowie Fragen der Organisation des jeweiligen Fachbeirats. Darüber hinaus können aus der Mitte des Inklusionsbeirates Vorschläge für die Einrichtung weiterer Fachbeiräte erfolgen.

(6) Das Nähere zu Aufgaben, Struktur und Organisation des Inklusionsbeirates regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates wird nach Beschlussfassung durch den Inklusionsbeirat durch das den Vorsitz führende Ministerium erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IGG NRW,NW - Inklusionsgrundsätzegesetz NRW/