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§ 3 KAVO
Kommunalabgabenverordnung (KAVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Kommunalabgabenverordnung (KAVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: KAVO
Referenz: 610-10-1

§ 3 KAVO – Grenzwerte

(1) Erreicht die Belastung für die Abwasserbeseitigung 70,- EUR je Einwohner und Jahr und für die Wasserversorgung 1,10 EUR je cbm, kann die kommunale Gebietskörperschaft auf die Verzinsung des Eigenkapitals und die die Tilgungen übersteigenden Abschreibungen verzichten. Insoweit kann auf die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen verzichtet werden.

(2) Erreicht die Belastung für die Abwasserbeseitigung 105,- EUR je Einwohner und Jahr und für die Wasserversorgung 1,65 EUR je cbm, kann die kommunale Gebietskörperschaft insoweit auf die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen verzichten und die ausgabewirksamen Kosten aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/KAVO,RP - KommunalabgabenV/
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