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§ 16 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 16 KunstHG – Senat  (1)

(1) Der Senat ist für Fragen der Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und des Studiums zuständig, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform;
  2. 2.
    Stellungnahme zu dem Beitrag der Kunsthochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel;
  3. 3.
    Beschlussfassung im Zusammenhang mit besonderen Auswahlverfahren für den Zugang zum Studium;
  4. 4.
    Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen;
  5. 5.
    Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen;
  6. 6.
    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und Forschung sowie des Lehr- und Studienbetriebes;
  7. 7.
    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses;
  8. 8.
    Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Grundordnung und der übrigen Satzungen und Ordnungen der Kunsthochschule sowie Beschlussfassung über die Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche;
  9. 9.
    Beschlussfassung über die Vorschläge für die Berufung von Professoren;
  10. 10.
    Wahl des Rektors und der Prorektoren;
  11. 11.
    Beschlussfassung im Zusammenhang mit dem Vorschlagsrecht der Kunsthochschule zur Ernennung des Kanzlers.

(2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat oder der Fachbereichsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.

(3) Mitglieder des Senats sind

  1. 1.
    der Rektor als Vorsitzender,
  2. 2.
    die Dekane,
  3. 3.
    sechs Vertreter der Gruppe der Professoren, drei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter und zwei Vertreter der Gruppe der Studenten.

Die Zahl der Vertreter der Professorengruppe verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf vier und erhöht sich in der Kunstakademie Münster auf sieben; die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf eins. An den Musikhochschulen tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten an die Stelle einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus ist an den Musikhochschulen eine zusätzliche Vertreterin oder ein zusätzlicher Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten in den Senat zu wählen.

(4) Die Prorektoren, der Kanzler, die Frauenbeauftragte und der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses nehmen an den Senatssitzungen beratend teil.

(5) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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