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§ 1 ZZV SS 2011
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2011
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2011
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS 2011,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ZZV SS 2011

Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2011 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2011,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2011/