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§ 3 LSchV
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LSchV
Gliederungs-Nr.: 821
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LSchV – Bestellung

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen nach § 114 Abs. 2 SGB V gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(3) Im Falle des § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bereiterklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nach § 20 erfolgt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchV,NW - LandesschiedsstellenV/