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§ 6 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,HE
Gliederungs-Nr.: 43-79
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 644 vom 22.12.2009

§ 6 HG 2010 – Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

(1) 1Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. 2Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.

(3) 1Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. 2Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vorzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2010,HE - Haushaltsgesetz 2010/
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