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§ 4 ZZV WS 2019/2020
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV WS 2019/2020,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZZV WS 2019/2020

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2019/2020,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2019/2020/
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