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§ 4 AFWoG
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFWoG
Gliederungs-Nr.: 2330-22-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 AFWoG – Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum

(1) Die Leistungspflicht beginnt

  1. 1.
    für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1983,
  2. 2.
    für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem 1. Januar 1963 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1984,
  3. 3.
    für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1985.

(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, beginnt die Leistungspflicht am ersten Tage des auf die Erteilung des Bescheides folgenden zweiten Kalendermonats.

(3) Liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach dem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.

(4) 1Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungszeitraum). 2In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Leistungszeitraum so festgesetzt, dass er mit dem Zeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen endet. 3Eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraumes zulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung vorbehalten hat.

(5) 1Die Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro abzurunden. 2Beträge bis zu 10 Euro monatlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im Voraus zu entrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFWoG - G. Abbau d. Fehlsubvention. im Wohnungswesen/