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Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SV-VO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)

Vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845)

Auf Grund des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:

Inhaltsverzeichnis (1) §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Führung der Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger"1
Anerkennung, Verfahren2
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung3
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung4
Erlöschen, Rücknahme, Widerruf5
Pflichten6
(weggefallen)7
  
Zweiter Abschnitt  
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit  
  
Umfang der Anerkennung8
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung9
Anerkennungsverfahren10
Prüfungsausschuss11
Aufgabenerledigung12
  
Dritter Abschnitt  
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes  
  
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung13
Anerkennungsverfahren14
Prüfungsausschuss15
Aufgabenerledigung16
  
Vierter Abschnitt  
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau  
  
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung17
Anerkennungsverfahren18
Aufgabenerledigung19
  
Fünfter Abschnitt  
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz  
  
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung20
Anerkennungsverfahren21
Anerkennungsausschuss22
Aufgabenerledigung23
  
Sechster Abschnitt  
  
Entgeltregelung24
  
Siebter Abschnitt  
  
Ordnungswidrigkeiten25
Inkrafttreten26
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SV-VO,NW - Sachverständigen-Verordnung/
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