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§ 2 DarlehensV
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DarlehensV
Gliederungs-Nr.: 2212-2-23
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 DarlehensV – Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten

Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes

  1. 1.

    höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,

  2. 2.

    kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und

  3. 3.

    höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DarlehensV - Darlehensverordnung/
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