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§ 8a AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 8a AGSGB XIIVertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 Absatz 2 SGB XII sind:

  1. 1.

    die oder der Landes-Behindertenbeauftragte nach §13 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) und

  2. 2.

    die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach §16 L-BGG benannten Interessenvertretungen; der Landes-Behindertenbeirat hat bei der Benennung die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung und die soziale Teilhabe zu berücksichtigen.

Zu § 8a: Eingefügt durch G vom 4. 2. 2021 (GBl. S. 198).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AGSGB XII,BW - Ausführungsgesetz SGB XII/
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