Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AGSGB XII,BW - Ausführungsgesetz SGB XII/
Dokument
§ 8a AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 8a AGSGB XII – Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII
Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 Absatz 2 SGB XII sind:
- 1.
die oder der Landes-Behindertenbeauftragte nach §13 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) und
- 2.
die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach §16 L-BGG benannten Interessenvertretungen; der Landes-Behindertenbeirat hat bei der Benennung die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung und die soziale Teilhabe zu berücksichtigen.
Zu § 8a: Eingefügt durch G vom 4. 2. 2021 (GBl. S. 198).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AGSGB XII,BW - Ausführungsgesetz SGB XII/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=379962,15
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=379962,15
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.