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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2018,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2018/
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§ 4 ZZV SS 2018
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2018
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2018
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 ZZV SS 2018
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für Kultur und Wissenschaft zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2018,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2018/
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