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§ 2 AMEG
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AMEG
Gliederungs-Nr.: 204
Normtyp: Gesetz

§ 2 AMEG – Verdienstausfall

(1) Die Ausschußmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.

(2) Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AMEG,NW - Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz/