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§ 3 LPresseG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,SH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LPresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder Kritik übt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LPresseG,SH - Landespressegesetz/
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