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§ 45 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 APO-OS – Prüfungsbericht

Nach Abschluss der Prüfungen legt das Oberstufen-Kolleg der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Bericht über das Gesamtergebnis der Prüfungen vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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