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§ 17 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsStatG – Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle Verwaltungsstellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen verpflichtet.

(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort wird, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei erteilt.

(3) Die Antworten sind in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht auch, wenn die Antworten freiwillig erteilt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsStatG,SN - Sächsisches Statistikgesetz/