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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Bundesrecht
Titel: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOB/B
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

Vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006)

Red. Anm.: Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B) vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009):
"[...] Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) ersetzen, und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ersetzen.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet.
Die Abschnitte 3 und 4 der VOB Teil A Ausgabe 2006 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) zu finden.
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teil A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A vorgeschrieben werden.
Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden. Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB Teile A und B Ausgabe 2009."

Bekanntmachung der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B - VOB/B Ausgabe 2006 -

Die anliegende, vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wird hiermit bekannt gegeben.

Die VOB/B wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur überarbeitet und neu gefasst.

Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB/B Ausgabe 2006.

Die VOB/B Ausgabe 2006 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) ersetzen.

Die Verpflichtung zur Anwendung der VOB/B ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen und den Einführungserlassen der jeweiligen Auftraggeber. Für den Bereich des Bundeshochbaus ist die Einführung der VOB/B gemeinsam mit dem Teil C, der ebenfalls vom DVA überarbeitet und aktualisiert wurde, mit gesondertem Erlass zum 1. November 2006 beabsichtigt.

Die Gesamtausgabe der Neufassungen der VOB Teile A, B und C wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) mit Ausgabedatum Oktober 2006 herausgegeben.

Die VOB/A Ausgabe 2006 vom 20. März 2006 wurde im Bundesanzeiger Nr. 94a vom 18. Mai 2006 bekannt gemacht; sie ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden. Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB/A wird auch der Abschnitt 1 zum selben Zeitpunkt vorgeschrieben.

Die Einführung des VOB/A-Teils für den Bereich des Bundeshochbaus erfolgt mit gesondertem Erlass.

Berlin, den 4. September 2006

B 15-0 1083-120

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Im Auftrag
Michael  H a l s t e n b e r g

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Art und Umfang der Leistung1
Vergütung2
Ausführungsunterlagen3
Ausführung4
Ausführungsfristen5
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung6
Verteilung der Gefahr7
Kündigung durch den Auftraggeber8
Kündigung durch den Auftragnehmer9
Haftung der Vertragsparteien10
Vertragsstrafe11
Abnahme12
Mängelansprüche13
Abrechnung14
Stundenlohnarbeiten15
Zahlung16
Sicherheitsleistung17
Streitigkeiten18
  
Vorbemerkung zu den Änderungen der VOB/BAnhang 1


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VOB/B 2006 - Bauleistungsausführung-Vertragsbedingungen/
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