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§ 6 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 6 GPAG – Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

(1) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Beamter auf Zeit. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.

(2) Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Präsident ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederbestellung anzunehmen, wenn die Entscheidung über die Wiederbestellung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit getroffen wurde. Lehnt der Präsident die Wiederbestellung ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Landesregierung.

(3) Der Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Er ist Beamter auf Lebenszeit.

(4) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt. Das für Kommunales zuständige Ministerium nimmt für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt und dessen Stellvertreter die Aufgaben der obersten Dienstbehörde, für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt auch die des Dienstvorgesetzten wahr. Die Stellen des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt und seines Stellvertreters sind auszuschreiben, bei Wiederbestellung des Präsidenten kann hiervon abgesehen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GPAG,NW - Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz/
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