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§ 38 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 APO-OS – Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst:

  1. 1.

    eine schriftliche Prüfung in jedem Studienfach,

  2. 2.

    eine mündliche Prüfung in einem Studienfach,

  3. 3.

    eine schriftliche Prüfung bezogen auf vier Kurse einer Fremdsprache oder vier Grundkurse eines Aufgabenfeldes in der Hauptphase, darunter zwei aufeinanderfolgende Grundkurse,

  4. 4.

    eine mündliche Prüfung auf der Basis des Portfolios,

  5. 5.

    die Prüfung über die besondere Lernleistung gemäß § 22.

Die Prüfungsteile müssen die drei Aufgabenfelder abdecken. Hierbei kann Katholische Theologie oder Evangelische Theologie ein Fach des Aufgabenfeldes II ersetzen. Zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache müssen unter den vier Prüfungsfächern sein.

(2) Das Fach Sport kann nur als Studienfach Gegenstand der Abschlussprüfung sein. Es kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde und unter der Voraussetzung des Nachweises eines besonderen sportlichen Profils als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden.

(3) Auf Wunsch der Kollegiatin oder des Kollegiaten kann sie oder er auch im zweiten Studienfach sowie in der schriftlichen Grundkursprüfung eine mündliche Prüfung ablegen. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der Klausur darstellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/