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§ 4 SondUrlaubG
Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SondUrlaubG,NW
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 4 SondUrlaubG

Sonderurlaub nach diesem Gesetz ist bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Der Sonderurlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen oder Maßnahmen im Kalenderjahr aufgeteilt werden; er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SondUrlaubG,NW - SonderurlaubsG/
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