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§ 35 HHG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2021
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 35 HHG 2021 – Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen

(1) Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken und Verpflichtungsermächtigungen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 erforderlichen Haushaltstitel und Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke einzurichten. Weiterhin wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt,Verpflichtungsermächtigungen einzurichten, deren Fälligkeiten nicht weiter als in das Haushaltsjahr 2030 reichen. In besonderen Einzelfällen kann die Fälligkeit bis in das Haushaltsjahr 2040 reichen.

(2) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Planstellen und Stellen zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 eingerichtet werden.

(3) Vorzeitige Leistung von Ausgaben

Die Ausgaben zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 können geleistet werden, bevor die Vereinnahmung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2021,NW - Haushaltsgesetz 2021/
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