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§ 4 LFBRVG NRW
Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFBRVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2125
Normtyp: Gesetz

§ 4 LFBRVG NRW – Proben

Das Ministerium und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz können befristete Weisungen über die Zahl der von einzelnen Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zu entnehmenden Proben sowie über die Art der Untersuchung und die Inanspruchnahme bestimmter Untersuchungseinrichtungen erteilen, auch wenn die Voraussetzungen des § 9 des Ordnungsbehördengesetzes nicht gegeben sind. Diese Weisungen können insbesondere der Feststellung, ob ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, oder der Feststellung der tatsächlichen Belastung der Bevölkerung durch Schadstoffe oder Zusatzstoffe dienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LFBRVG NRW,NW - Lebensmittel-/Futtermittel-/Bedarfsgegenständerecht-Vollzugsgesetz/
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