Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürSammlG,TH - SammlungsG/
Dokument
§ 12 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
§ 12 ThürSammlG – Erlaubnisbehörde
Erlaubnisbehörde ist
- 1.das Landesverwaltungsamt für Sammlungen, die sich über den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
- 2.das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde für Sammlungen, die sich über den Bereich einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
- 3.im Übrigen die Gemeinde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürSammlG,TH - SammlungsG/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=172029,13
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=172029,13