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§ 5 BVOTb NRW
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte - BVOTb NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte - BVOTb NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVOTb NRW
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BVOTb NRW – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2011 entstanden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVOTb NRW,NW - Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte/
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