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Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EEZV,NW
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 EEZV

Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen ist oder wird, sowie die entsprechenden Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter ohne Amt werden von der Landesregierung ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt; ausgenommen sind Referatsleiterinnen und Referatsleiter in obersten Landesbehörden, soweit ihnen künftig ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 verliehen werden soll. Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte nach § 37 Absatz 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert wurde, entsprechend.




§ 2 EEZV

Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, die nicht nach § 1 durch die Landesregierung ernannt werden, sowie der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes wird auf die obersten Landesbehörden übertragen. Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung über Zustimmungsvorbehalte anderer Ministerien und einen Entscheidungsvorbehalt der Landesregierung in Fällen der Nichtübereinstimmung bleiben unberührt.




§ 3 EEZV

(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 oder R1 und R 2 verliehen ist oder wird, die entsprechenden Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter ohne Amt sowie die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Gerichte zu übertragen.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium die Ausübung der Befugnisse nach § 2

  1. 1.

    für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, für die Fachleiterinnen und Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,

  2. 2.

    für die Leiterinnen und Leiter und deren Vertreterinnen und Vertreter von öffentlichen Schulen sowie von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

auf ihm nachgeordnete Stellen zu übertragen.

(3) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium

  1. 1.

    die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4, W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird,

  2. 2.

    die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für sonstige Beamtinnen und Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,

  3. 3.

    die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist,

auf die Hochschulen zu übertragen.




§ 4 EEZV

Die nach den §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.




§ 5 EEZV

Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.




§ 6 EEZV

Die Beamtinnen und Beamten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werden von dieser oder diesem ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt.




§ 7 EEZV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.