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§ 5 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 KiStG – Entstehung der Steuerschuld

(1) Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn oder durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einnahmen. Die Regelungen zur Durchführung des Kirchensteuerabzugs durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gemäß § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes bleiben davon unberührt.

(2) In den übrigen Fällen der Steuer vom Einkommen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 2, 3, 4 oder 6 des Einkommensteuergesetzes und § 51a Absatz 2d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie dem Kirchgeld nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Sind Vorauszahlungen zu leisten, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes.

(4) Bei der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraums.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/KiStG,BE - Kirchensteuergesetz/
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