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§ 1 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HzG,HE
Gliederungs-Nr.: 17-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 1 HzG

1Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. 2Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HzG,HE - Hoheitszeichengesetz/
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