Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
§ 15e BesG – Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/
Dokument
§ 15e BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 15e BesG – Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R
(Regelung zur Ersetzung des § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Danach erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 15b Absatz 1 Satz 2 bis 7, Absatz 3 bis 9, §§ 15c und 15d gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168617,85
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168617,85