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§ 1 RohrLeitErrG
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: RohrLeitErrG,NW
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 1 RohrLeitErrG – Anwendungsbereich

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage - nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 19.4 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - für die Durchleitung von Propylen von der Gemeinde Selfkant über Köln, Oberhausen nach Marl sowie weitere Leitungsabschnitte, die in Wesseling bzw. Moers enden, dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, dass die Anlage neben deutschen auch ausländischen Nutzern für den Transport zur Verfügung steht oder zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken privatwirtschaftlichen Zwecken dient.

(2) Insbesondere dient die Verwirklichung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens dazu,

  1. 1.
    Propylen auf möglichst energiesparende, emissionsarme und umweltschonende Weise zu befördern,
  2. 2.
    angesichts der im Vergleich zu Fernleitungen höheren Unfallrisiken anderer Transportmittel die Transportsicherheit weiter zu erhöhen,
  3. 3.
    die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Propylenversorgung zu erhöhen, um auf Grund der verbesserten Rohstoffverfügbarkeit den Standort der chemischen und weiterverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen und damit Arbeitsplätze zu sichern sowie
  4. 4.
    einen grenzüberschreitenden Verbund für den Transport von Propylen zu schaffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RohrLeitErrG,NW - Rohrleitung ErrichtungsG/
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