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§ 12 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 12 GPAG – Aufsicht

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des für Kommunales zuständigen Ministeriums. §§ 121 bis 125, 127 und 128 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(2) Satzungen sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen. Sie sind im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Satzungen können auch durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Bekanntmachungsverordnung vom 26.August 1999 (GV. NRW S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GPAG,NW - Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz/
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