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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WaffGDVO,NW - Waffengesetz-Durchführungsverordnung/
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§ 4 WaffGDVO
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 WaffGDVO
Das Waffengesetz ist auf
die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften,
die Justizvollzugsbehörden,
die Forstbehörden und
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Zur Eigensicherung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden § 2 Abs. 3 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3.5 Waffengesetz nicht.
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