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§ 4 WaffGDVO
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WaffGDVO,NW
Gliederungs-Nr.: 7111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 WaffGDVO

Das Waffengesetz ist auf

die Gerichte,

die Staatsanwaltschaften,

die Justizvollzugsbehörden,

die Forstbehörden und

den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW

sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Zur Eigensicherung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden § 2 Abs. 3 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3.5 Waffengesetz nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WaffGDVO,NW - Waffengesetz-Durchführungsverordnung/
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