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§ 24 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSchG
Gliederungs-Nr.: 76-17
gilt ab: 06.12.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2016 S. 211 vom 05.12.2016

§ 24 HDSchG – Nutzungsbeschränkungen

(1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich Bodendenkmäler befinden.

(2) 1 Die Beschränkung nach Abs. 1 ist auf Ersuchen der Obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen. 2Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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