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§ 14 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSchG
Gliederungs-Nr.: 76-17
gilt ab: 06.12.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2016 S. 211 vom 05.12.2016

§ 14 HDSchG – Durchsetzung der Erhaltung

(1) Kommt die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder kommen sonstige Unterhaltungspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 nicht nach und wird hierdurch das Kulturdenkmal gefährdet, können sie von der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) 1 Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet wäre, kann die Untere Denkmalschutzbehörde diejenigen Maßnahmen selbst durchführen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals geboten sind. 2Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Besitzerin oder der Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. 3Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
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