Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
Dokument
§ 10 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Landesrecht Hessen
§ 10 HDSchG – Denkmalverzeichnis
(1) 1 Kulturdenkmäler werden in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen. 2Der Inhalt des Denkmalverzeichnisses bestimmt sich nach den §§ 11 und 12.
(2) 1 Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. 2Davon ausgenommen sind Angaben zum Eigentum und bei beweglichen Kulturdenkmälern auch zum Standort des Kulturdenkmals. 3Die Daten des Denkmalverzeichnisses können über geeignete, öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsmittel bereitgestellt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HDSchG,HE - Hessisches Denkmalschutzgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7703026,11
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7703026,11
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.