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§ 4 VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAwS
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 VAwS – Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das für den Umweltschutz zuständige Ministerium oder das für das Bauen zuständige Ministerium durch öffentliche Bekanntmachung einführt; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Den in Satz 1 genannten technischen Vorschriften und Baubestimmungen sind gleichgestellt Normen und sonstige Bestimmungen und/oder technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sie werden durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAwS,NW - Anlagenverordnung/
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