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§ 14 VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAwS
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 VAwS – Technische Überwachungsorganisationen

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 11 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAwS,NW - Anlagenverordnung/
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