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§ 29 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 29 GKV – Auskunftspflichten

(1) Die Mitglieder haben dem Kommunalen Versorgungsverband die zur Erhebung der Umlagen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regelt die Allgemeine Satzung.

(2) Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so können nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung ungeachtet der Festsetzungsfristen die rückständigen Umlagen in vollem Umfang sowie ein Verspätungszuschlag auch über § 152 der Abgabenordnung hinaus erhoben werden. Der Kommunale Versorgungsverband kann nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung ferner der Umlageberechnung eine Schätzung zu Grunde legen, Säumniszuschläge auch abweichend von § 240 der Abgabenordnung festsetzen und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GKV,BW - Kommunaler Versorgungsverband-Gesetz/
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