Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 EingrVO
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EingrVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EingrVO – Einwohnerzahl

(1) Für die Eingruppierung der Ämter nach den §§ 2 und 3 ist die jeweils aktuelle vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Einwohnerzahl maßgebend. Änderungen der Eingruppierungen aufgrund eines Anstiegs der Einwohnerzahl erfolgen zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Einwohnerzahlen.

(2) Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil bis zu 50 Prozent hinzuzurechnen.

(3) Für Gemeinden mit weniger als 30 000 Einwohnern, die als Heilbad, Kurort oder Erholungsort nach den Vorschriften des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW S. 1150) geändert worden ist, ganz oder teilweise anerkannt sind, gilt Satz 2. Wenn die Zahl der jährlichen Fremdenübernachtungen im Mittel der letzten drei Jahre mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl beträgt, ist für die Eingruppierung der Amter nach § 2 Absatz 1 und deren allgemeiner Vertretung diese Zahl der Einwohnerzahl bis zu einem Erreichen der nächsthöheren Gemeindegrößenklasse nach § 2 Absatz 1 und 3 hinzuzurechnen.

(4) Maßgebende Einwohnerzahl der Gemeindeverbände ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer jeweiligen Mitgliedsgemeinden nach den Absätzen 1 bis 3.

(5) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl während der Amtszeit unter eine der in den §§ 2 und 3 aufgeführten maßgeblichen Größenklasse mit der Folge, dass das Wahlamt einer geringeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.