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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LÖG NRW,NW - Ladenöffnungsgesetz/
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§ 3 LÖG NRW
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 LÖG NRW – Begriffsbestimmung
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen,
- 2.sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LÖG NRW,NW - Ladenöffnungsgesetz/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2562622,4
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