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§ 2 FeuVO NRW
Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FeuVO NRW,NW
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 FeuVO NRW – Begriffe

(1) Als Nennleistung gilt

  1. 1.

    die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,

  2. 2.

    die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder

  3. 3.

    bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 Prozent ermittelte Leistung.

(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FeuVO NRW,NW - Feuerungsverordnung/
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