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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2013/2014,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2013/2014/
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§ 4 ZZV WS 2013/2014
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 ZZV WS 2013/2014
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2013/2014,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2013/2014/
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