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Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht
Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

Rechtspflegergesetz (RPflG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46)

Zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers  
  
Allgemeine Stellung des Rechtspflegers1
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger2
Übertragene Geschäfte3
Umfang der Übertragung4
Vorlage an den Richter5
Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter6
Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege7
Gültigkeit von Geschäften8
Weisungsfreiheit des Rechtspflegers9
Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers10
Rechtsbehelfe11
Bezeichnung des Rechtspflegers12
Ausschluss des Anwaltszwangs13
  
Zweiter Abschnitt  
Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren  
  
Kindschafts- und Adoptionssachen14
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen15
Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis16
Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren17
Insolvenzverfahren18
Aufhebung von Richtervorbehalten19
Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht19a
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren19b
  
Dritter Abschnitt  
Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte  
  
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten20
Festsetzungsverfahren21
Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren22
Verfahren vor dem Bundespatentgericht23
Aufnahme von Erklärungen24
Beratungshilfe24a
Amtshilfe24b
Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen25
Verfahrenskostenhilfe25a
  
Vierter Abschnitt  
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung  
  
Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle26
Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte27
Zuständiger Richter28
  
Fünfter Abschnitt  
Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen  
  
Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr29
(weggefallen)30
Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln31
Nicht anzuwendende Vorschriften32
  
Sechster Abschnitt  
Schlussvorschriften  
  
Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars33
Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung33a
Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger34
Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern34a
(weggefallen)35
Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg35a
(weggefallen)36
Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg36a
Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle36b
Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht37
Aufhebung und Änderung von Vorschriften38
(weggefallen)39
(Inkrafttreten)40


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RPflG - Rechtspflegergesetz/
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