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§ 2 ZustVO JM
Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO JM
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZustVO JM – Übertragene Zuständigkeiten

  1. 1.

    Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

  2. 2.

    den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

  3. 3.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

  4. 4.

    den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

  5. 5.

    den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

  6. 6.

    den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

  7. 7.

    der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

  8. 8.

    der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und

  9. 9.

    der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -

werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO JM,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM/