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§ 6 HG 2021
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2021,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 6 HG 2021 – Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Das Finanzministerium darf, auch wenn kein Fall des § 37 Absatz 1 oder des § 38 Absatz 1 LHO vorliegt, in Ausgaben oder in Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind.

(2) Unvorhergesehene dringliche Ausgaben, in denen kein Fall des § 37 Absatz 1 LHO vorliegt, dürfen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall pro Haushaltsjahr geleistet werden, wenn der Finanzausschuss einwilligt und die Deckung gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf 1.500.000 Euro pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2021,SH - Haushaltsgesetz 2021/
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