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§ 1 ZustVOSchAuf
Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - ZustVOSchAuf)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - ZustVOSchAuf)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVOSchAuf
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ZustVOSchAuf – Besondere Zuständigkeiten der unteren Schulaufsichtsbehörden

Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:

  1. 1.

    Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten

    1. a)

      der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte,

    2. b)

      der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,

    3. c)

      des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention,

    4. d)

      des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens,

    5. e)

      der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und

    6. f)

      der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen.

  2. 2.

    Organisation des Hausunterrichts

  3. 3.

    Beratung, Unterstützung und Aufsicht bei der schulinternen Lehrerfortbildung; Medienberatung der Schulen; Planung und Durchführung von Maßnahmen der Lehrerfortbildung der Schulen, soweit sie nicht als überregionale Maßnahmen der Bezirksregierungen oder auf den Regierungsbezirk bezogen angelegt sind

  4. 4.

    Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen.

  5. 5.

    Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVOSchAuf,NW - Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht/
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