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Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - ZustVOSchAuf)
§ 1 ZustVOSchAuf – Besondere Zuständigkeiten der unteren Schulaufsichtsbehörden
Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:
- 1.
Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten
- a)
der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte,
- b)
der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,
- c)
des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention,
- d)
des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens,
- e)
der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und
- f)
der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen.
- 2.
Organisation des Hausunterrichts
- 3.
Beratung, Unterstützung und Aufsicht bei der schulinternen Lehrerfortbildung; Medienberatung der Schulen; Planung und Durchführung von Maßnahmen der Lehrerfortbildung der Schulen, soweit sie nicht als überregionale Maßnahmen der Bezirksregierungen oder auf den Regierungsbezirk bezogen angelegt sind
- 4.
Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen.
- 5.
Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVOSchAuf,NW - Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4175114,2
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