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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
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§ 9 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 9 WahlprüfG
(1) Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit der Beschlussfassung zuzustellen
- a)denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,
- b)denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.
(2) Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
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