Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 9 WahlprüfG

(1) Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit der Beschlussfassung zuzustellen

  1. a)
    denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,
  2. b)
    denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.

(2) Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.