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§ 11 IFG NRW
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IFG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 11 IFG NRW – Kosten

(1) Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IFG NRW,NW - Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen/