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§ 2 ERVkErmV
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ERVkErmV,NW
Gliederungs-Nr.: 320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ERVkErmV

Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Rechtsverordnungen nach § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von Artikel 1 dieser Verordnung einschließlich der Anlage zu Artikel 1 § 2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ERVkErmV,NW - Elektronischer Rechtsverkehr ErmV/
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