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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ERVkErmV,NW - Elektronischer Rechtsverkehr ErmV/
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§ 2 ERVkErmV
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 ERVkErmV
Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Rechtsverordnungen nach § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von Artikel 1 dieser Verordnung einschließlich der Anlage zu Artikel 1 § 2.
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