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§ 1 GrundbAutV
Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GrundbAutV,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GrundbAutV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 Grundbuchordnung, § 71 Grundbuchverfügung).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GrundbAutV,NW - Grundbuch-Automations-Verordnung/