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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/
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§ 4 LRKG
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 LRKG – Dauer der Dienstreise
(1) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder einer anderen Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.
(2) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 Kilometer, wird bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. Dies gilt nicht bei täglich an den Wohnort zurückkehrenden Trennungsentschädigungsempfängern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/
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